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Impressum

Anschrift und Ansprechpartner

elektro krupp Gebäudesystemtechnik
Inhaber: Michael Krupp
Niedenstraße 139
40721 Hilden
 
Fon: 02103/988934
Fax: 02103/988935
 

Internet: www.elektro-krupp.de

Unternehmensform: Einzelunternehmen
Berufsbezeichnung: Elektrotechniker Meister

zuständige Kammer: Handwerkskammer Düsseldorf 
berufsrechtlichen Regelungen: Handwerksordnung
Berufsgenossenschaft: BG Elektro Textil Feinmechanik
USt.IdNr: DE154065780

Haftungsausschuss

 
 

1. Inhalt des Onlineangebotes
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3. Urheber- und Kennzeichenrecht
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4. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
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AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Krupp Gebäudesystemtechnik 

I. Allgemeine Bestimmungen Elektrotechnik

1.  Alle Lieferungen und Leistungen der Krupp Elektrotechnik erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil unserer Lieferungs- und Leistungsverträge. Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt worden sind

2.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als Krupp Elektrotechnik ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3.  An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich Krupp Elektrotechnik ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Krupp Elektrotechnik Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich vollständig an uns herauszugeben. Die Sätze I.1 und I.2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Krupp Elektrotechnik zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

II. Angebote und Aufträge

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend, es sei denn, in den Angebotsunterlagen wurde eine Bindungsfrist schriftlich vereinbart.

2.  Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1.  Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.  Hat Krupp Elektrotechnik die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks unserer Mitarbeiter sowie Auslösungen.

3.  Werden bei Geschäftsabschluss keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, so sind die Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung in bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten.Danach tritt nach den neuen gesetzlichen Vorschriften (§ 286 Nr. 2 BGB) Verzug ohne Mahnung ein. Dann fallen für Sie gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 6,97 Prozent jährlich an.

4.  Bei Zahlungseinstellung, bei Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums seitens des Bestellers wird unsere gesamte Forderung sofort fällig.

5.  Als Erfüllungstag gilt der Zeitpunkt, an dem wir über den gezahlten Betrag verfügen können.

6. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermin gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er den Verzugsschaden mindestens i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz bezogen auf die offenen Forderung zu tragen, es sei denn, Krupp Elektrotechnik kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Die Berechnung des Verzugsschadens beginnt mit auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendertag.

8. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen mit Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Krupp Elektrotechnik bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Krupp Elektrotechnik zustehen, die Höhe der Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird Krupp Elektrotechnik auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Weiterverkauf
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Krupp Elektrotechnik seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungs- halber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller Krupp Elektrotechnik mit Vorrang der übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von Krupp Elektrotechnik in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller Krupp Elektrotechnik die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz Verfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist Krupp Elektrotechnik berechtigt, die Einzugsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Krupp Elektrotechnik nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen

4. Weiterverarbeitung
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für Krupp Elektrotechnik. Der Besteller verwahrt die neue Sache für Krupp Elektrotechnik mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht Krupp Elektrotechnik gehörenden Gegenständen steht Krupp Elektrotechnik Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Krupp Elektrotechnik und der Besteller darüber einig, dass der Besteller Krupp Elektrotechnik Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller Krupp Elektrotechnik seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungs- halber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Krupp Elektrotechnik in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der Krupp Elektrotechnik abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einzugsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 4.3.3 entsprechend.

Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungs- halber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an Krupp Elektrotechnik ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller Krupp Elektrotechnik unverzüglich zu benachrichtigen.

V. Fristen für Lieferung und Verzug

1.  Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Krupp Elektrotechnik die Verzögerung zu vertreten hat.

2.  Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3.  Kommt v in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 v.H., insgesamt jedoch höchstens 5 v.H. des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.  Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer Krupp Elektrotechnik gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Krupp Elektrotechnik gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

5.  Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 v.H. des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 v.H., berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang, Transport, Lieferung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

Bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von Krupp Elektrotechnik gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aufgrund vom Besteller zu vertretenden Umständen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

VII. Mängel und Haftung

1. Der Besteller hat die Ware oder die Arbeiten unverzüglich nach Übergabe bzw. nach Aufstellung oder Montage zu prüfen.

2. Erkennbare Mängel sind sofort schriftlich anzuzeigen.

3. Werden keine Mängel angezeigt, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel.

4. Versteckte Mängel sind innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt unsere Lieferung und Leistung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

5. Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehlern beruhen, innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und unverzüglich schriftlich gerügt werden, beseitigen wir nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung. In diesem Zusammenhang dürfen wir Geräte oder Geräteteile austauschen sowie technische Änderungen einbauen. Ausgetauschte Geräte und Teile gehen in unser Eigentum über.

6. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler und dergleichen entstanden sind. Dazu gehören auch Umgebungseinflüsse, die nach dem vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck des Gerätes nicht vorgesehen oder nicht üblich sind, wie z.B. Netzspannungsschwankungen, Frequenzstörungen. Die Gewährleistung umfasst auch nicht den Ersatz von Verbrauchsmaterial und verbrauchten Verschleißteilen.

7. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt durch eigenmächtig selbst vorgenommen oder durch bei Dritten veranlasste Eingriffe am Leistungsgegenstand.

8. Der Besteller ist nur dann berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder den Preis zu mindern, wenn es Krupp Elektrotechnik nicht gelingt, einen unter Gewährleistung fallenden erheblichen Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, und wenn eine uns gesetzte Nachfrist verstrichen ist.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen Krupp Elektrotechnik und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

VIII. Gewerbliche Schutzrechte Dritter

Für Ansprüche, die sich aus den gewerblichen Schutzrechten Dritter (aus Patenten, Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmustern) ergeben, haben wir gegenüber dem Besteller in folgendem Umfang Einzustehen:

1. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur in nachweislichen Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

2. Sind die von uns erbrachten Leistungen nach Zeichnungen, Beschreibungen, Plänen oder Mustern des Bestellers angefertigt, so übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch unsere Herstellung und Lieferung in der vorgesehenen Ausführung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Unsere Haftung für die vorsätzliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter bleibt hiervon unberührt.

3. Erhebt ein Dritter Ansprüche auf gewerbliche Schutzrechte bezüglich des Liefergegenstandes, so hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn oder uns ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers, uns den Streit anzuzeigen, nicht berührt.

IX. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

2. Sollte aus bauseitigen Gründen eine kontinuierliche Montage nicht möglich sein, trägt der Besteller die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten.

3. Des Weiteren hat der Besteller auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 

 
  • freien Zugang zum Aufstellungs- bzw. Montage Ort
  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Lüftung, Heizung und Beleuchtung
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der Krupp Elektrotechnik und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind
 

X. Gerichtsstand, Gültigkeit

1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Rechtsbeziehungen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sie gelten bei vertraglichen Beziehungen mit Bestellern, die keine Kaufleute sind, nur insoweit, als die Bestimmungen des ABG-Gesetzes vom 09.12.1976 entgegenstehen.

2. Für uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach BGB und VOB Krupp Elektrotechnik als vereinbart; auch gegenüber Bestellern, deren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland liegt.

3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar hervorgehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Für das Mahnverfahren wird ausschließlich Berlin vereinbart.

4. Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Krupp Elektrotechnik. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen diejenige wirksame Bestimmung, die der inhaltlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der für nichtig befundenen Bestimmung am nächsten kommt. 

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